In der aktuellen, durchaus kontroversen Diskussionslage zu Gebührenvereinbarungen zwischen Rechtsschutzversicherern und Rechtsanwälten macht die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG – wie vom Vorstandsmitglied Dr. Eberhardt im DAV-Forum Rechtsschutzversicherungen am 19.10.2011 angekündigt – einen weiteren Schritt im Rahmen ihrer Transparenzoffensive und stellt die HCR-Mustergebührenvereinbarung auf LawyersLife online.
Die geschlossenen Vereinbarungen dienen dem gemeinsamen Interesse des Versicherers, der Kunden und der jeweiligen Kanzlei an einer qualitativ hochwertigen, effizienten und gleichzeitig kundenorientierten Mandatsbearbeitung und folgen der gemeinsamen Überzeugung, dass Qualität die oberste Maxime bei der Bearbeitung von Mandaten darstellt.
Da die HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG die gesetzlich vorgesehenen Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Bereich selbstverständlich vollumfänglich anerkennt und sie keiner gebührenmindernden Absprache unterwirft, sind diese Gebühren auch nicht Bestandteil der nachfolgenden Vereinbarung:
Originaltext
„Abrechnungsvereinbarung für außergerichtliche Tätigkeiten
Die gesetzlichen Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit der Kanzlei bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Soweit im Einzelfall die Vergütung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung oder Haftungsrisiko der Kanzlei steht, gilt für die Vergütung im außergerichtlichen Bereich Folgendes:
Der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG schließt Vereinbarungen mit unabhängigen Anwaltskanzleien und spricht im konkreten Rechtsschutzfall Empfehlungen für diese Kanzleien aus.
Sie empfiehlt hierbei nur Kanzleien, die mindestens eine rechtsschutzrelevante Fachanwaltschaft vorhalten und mit dem Versicherer über das GdV-Branchennetz kommunizieren können. Die Einhaltung der besonderen Anforderungen des Datenschutzrechtes, denen der Versicherer einen hohen Stellenwert beimisst, wird durch die Kanzleien explizit zugesichert. Die Qualität in der Organisation der Kanzleien wird mit einem Zertifikat einer beliebigen, unabhängigen, akkreditierten Zertifizierungsstelle nach DIN EN ISO 9001 nachgewiesen.
Rechtsanwaltskanzleien, die diese Qualitätskriterien erfüllen und Interesse an einer vertieften Zusammenarbeit mit der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG haben, können gern mit dem Versicherer in Kontakt treten.
Die Abrechnungsvereinbarung bietet an verschiedenen Stellen Öffnungsklauseln, die einerseits dazu führen, dass sie berufsrechtlich unproblematisch ist (den Anforderungen des Berufsrechts kann durch die vertragliche Flexibilität jederzeit Rechnung getragen werden), andererseits aber auch eine angemessene Vergütung ermöglichen, wenn das Mandat sich z.B. als besonders umfangreich oder schwierig erweist. Zu 100 % voraussehen kann man Schwierigkeitsgrad, Zeitaufwand und Haftungsrisiken zu Anfang nie. Ich kann das als Resümee aus zahlreichen Haftungsprozessen, die wir für Kollegen geführt haben und führen, aus eigener Erfahrung sagen. Vor diesem Hintergrund ist eine solche Offenheit unbedingt zu begrüßen.
Der Umstand, dass kein Vorschuss genommen wird, ist keine besondere Einschränkung. Klar, wirtschaftlich betrachtet wäre es aus Anwaltssicht zu begrüßen, wenn immer der Mandant in Vorleistung träte. Gleichwohl: Gerade bei den besonders werthaltigen Mandaten ist es auch eine Frage des Takts, des Vertrauens und der “Chemie”, ob man so früh abrechnet oder nicht.
Dass keine Erhöhung für mehrere Auftraggeber stattfindet, finde ich persönlich ebenfalls akzeptabel. In der Regel sind die zusätzlichen Mühen überschaubar, da typischerweise einer von mehreren gleichzeitig vertretenen Mandanten eine Koordinierungsfunktion übernimmt. Dann hat die Kanzlei es de facto mit einer Person zu tun, darf aber Erhöhungen für mehrere abrechnen, wenn es nach RVG geht. Darauf kann man m.E. durchaus verzichten, und wenn im Einzelfall doch größere Mühen entstehen, erlauben die Öffnungsklauseln auch insoweit eine flexible Handhabung und damit Erhöhung.
Ähnliche Überlegungen gelten m.E. für die Wertangaben in arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren. Am Schluss vergleicht man z.B. das wohlwollende Zeugnis und den Urlaub mit, so richtig arbeitsintensiv ist das aber im Regelfall nicht. Und wenn doch – siehe Öffnungsklausel.
Im Ergebnis enthält die Vereinbarung zwar Einschränkungen der Abrechnungsmöglichkeiten, diese erweisen sich aber als relativ soft. Natürlich ist es eine Glaubensfrage, ob man sich überhaupt als Rechtsanwalt auf derartige Abkommen einlassen oder strikt auf der gesetzlichen Regelung bestehen will. Das Gesetz hat indessen der Anwaltschaft seit Inkrafttreten der RAGebO im Jahre 1879 nicht geholfen, im Gegenteil: Anders als bei unseren europäischen und außereuropäischen Berufskollegen ist der durchschnittliche Lebensstandard der deutschen Anwälte kontinuierlich gesunken, denn man hofft unablässig auf gnädige Politiker, die sich für Gebührenerhöhungen einsetzen – und übersieht dabei gerne, dass eine Erhöhung von Anwaltsgebühren weder Popularität noch nennenswerte Stimmen verspricht. Je stärker sich die Anwaltschaft an einer starren Anwendung des RVG orientiert (das bekanntlich seit 2006 für außergerichtliche Beratung keine Tarife mehr enthält), desto geringer werden ihre Aussichten auf eine positive Entwicklung der Vergütung. Anwälte sollten sich vom Gesetzgeber emanzipieren und professionell in Gebührenvereinbarungen eintreten – Verhandeln ist schließlich eine typisch anwaltliche Fertigkeit. Wer dazu übergeht, kann auch eine Gebührenvereinbarung mit einer Rechtsschutzversicherung vorbehaltslos und nüchtern prüfen und deren Vor- und Nachteile angemessen abwägen, um für die eigene Kanzlei die richtige Entscheidung zu treffen.
Dass eine Rechtsschutzversicherung ihren Mandanten Qualität der empfohlenen Rechtsanwälte bieten will, ist heutzutage im Grunde eine bare Selbstverständlichkeit. Die HUK Coburg löst das mit Fachanwaltschaften – also geprüfter Qualität – und Zertifizierung – geprüftes Management. Das sind zwei objektive, gut nachvollziehbare Kriterien. Datenschutz ist in Anbetracht der anwaltlichen Verschwiegenheit basic. Die Voraussetzungen für eine Empfehlung durch die HUK Coburg unterscheiden sich damit nicht von den Anforderungen der Nachfrageseite (auch wenn es dort selten so klar formuliert wird) und stellen m.E. auch keine unüberwindbare Hürde dar.
Wer bestimmt denn in den gerichtlichen OWI-Verfahren die Rahmengebühren? Der RA, oder die HUK?
Eine Regelung für Betragsrahmengebühren, worunter auch die Gebühren für Owi-Verfahren fallen, findet sich unter Punkt 5 unserer Gebührenvereinbarung, also auch hier Transparenz. Und wie bereits betont, gilt die Vereinbarung lediglich für die anwaltliche Tätigkeit im außergerichtlichen Bereich. Im gerichtlichen Bereich bleibt es natürlich auch bei Owi-Sachen bei den gesetzlich vorgesehenen Gebühren!
Die Gebühren für OWI-Verfahren sind nicht veröffentlicht. Gilt die “Transparenzoffensive” insoweit nicht?