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	<title>LawyersLife</title>
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	<description>Ein Weblog für Rechtsexperten auf Initiative der HUK-COBURG Rechtsschutzversicherung</description>
	<lastBuildDate>Tue, 14 May 2013 08:20:41 +0000</lastBuildDate>
	<language>de-DE</language>
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		<title>Überarbeitete Mustergebührenvereinbarung</title>
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		<pubDate>Fri, 10 May 2013 11:43:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Ulrich Eberhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Die im November 2011 veröffentlichte Mustergebührenvereinbarung der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG wurde an Punkten, die besonders Anlass zu Diskussionen boten, gemeinsam mit Vertretern renommierter Rechtsanwaltskammern und des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln redaktionell überarbeitet. Grund waren verschiedene Diskussionen, u.a. auch anlässlich meines Vortrags zum Leistungsmanagement in der Rechtsschutzversicherung am 24.01.2013 beim 51. Verkehrsgerichtstag in Goslar. So [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Die im November 2011 veröffentlichte <a href="http://lawyerslife.de/?p=934" title="HCR-Mustergebührenvereinbarung" >Mustergebührenvereinbarung der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG</a> wurde an Punkten, die besonders Anlass zu Diskussionen boten, gemeinsam mit Vertretern renommierter Rechtsanwaltskammern und des Instituts für Anwaltsrecht an der Universität zu Köln redaktionell überarbeitet. <span id="more-1506"></span></p>
<p>Grund waren verschiedene Diskussionen, u.a. auch anlässlich meines Vortrags zum Leistungsmanagement in der Rechtsschutzversicherung am 24.01.2013 beim 51. Verkehrsgerichtstag in Goslar. So bestanden mitunter aufgrund sich widersprechender Formulierungen ungewollte Missverständnisse. Beispielsweise war in Ziffer 2 der Mustervereinbarung eine höhere Abrechnung aufgrund besonderer Schwierigkeiten „nach vorheriger Abstimmung“ möglich: gemeint war natürlich nicht eine Abstimmung vor <i>Mandatsbearbeitung</i>, sondern vor <i>Rechnungsstellung</i>. Im Grunde also eine eher nur missverständliche Regelung, auf die verzichtet werden konnte. Dies hatte ich bereits in Goslar eingeräumt und Beseitigung bzw. Klarstellung versprochen, was hiermit geschehen ist. Zum anderen bestanden seitens verschiedener Anwaltskammern nach wie vor Bedenken aus § 49 b BRAO, die wir zwar schon vom Grunde her nicht teilten, deren Abhilfe uns über eine Konkretisierung der Anforderungen des § 14 RVG indes prüfenswert erschien.</p>
<p>Unter fachlicher Einbindung von Prof. Dr. Martin Henssler, Direktor des <a target="_blank" href="http://www.awr.uni-koeln.de/" title="Institut für Arbeits- und Wirtschaftsrecht" >Instituts für Arbeits- und Wirtschaftsrecht</a> und des <a target="_blank" href="http://www.anwaltsrecht.uni-koeln.de/4284.html?&amp;no_cache=1" >Instituts für Anwaltsrecht</a> an der <a target="_blank" href="http://www.uni-koeln.de/" title="Universität zu Köln" >Universität zu Köln</a>, haben wir zielführende Gespräche mit Vertretern mehrerer renommierter Rechtsanwaltskammern geführt und uns schließlich auf eine Überarbeitung von Teilen der Mustergebührenvereinbarung einigen können, mit der nun die verbliebenen Differenzen nach Ansicht aller Beteiligten ausgeräumt sind. Insbesondere überarbeitet haben wir im Hinblick auf § 14 RVG:</p>
<ul>
<li>Konkretisierung der Anforderungen an die Darlegung der außergerichtlichen Rahmengebühr,</li>
<li>Klarstellung, dass auf diese Darlegung zugunsten eines vereinfachten Abrechnungsverfahrens verzichtet werden kann.</li>
<li>Ersatzlos gestrichen haben wir folgende Regelungen:
<ul>
<li>Erhöhungsverzicht bei Beratung mehrerer Mandanten in der gleichen Sache</li>
<li>Erhöhungsverzicht für mehrere Auftraggeber i.S.d. Nr. 1008 VV RVG</li>
</ul>
</li>
<li>Zusätzlich als u.U. gegenstandswertrelevant anerkannt haben wir die Streitwertpraxis bzw. die Gepflogenheiten des (hypothetisch) zuständigen Gerichts in <span style="text-decoration: underline;">außergerichtlichen</span> arbeitsrechtlichen Bestandsschutzangelegenheiten.</li>
</ul>
<p>Den überarbeiteten Teil der Mustergebührenvereinbarung mit Kennzeichnung der Hinzufügungen und Streichungen finden Sie hier:</p>
<p>Originaltext HCR-Mustergebührenvereinbarung:</p>
<p><b>„Präambel </b><span style="color: #ff0000;">[unverändert]</span></p>
<p>Die nachfolgende Vereinbarung legt die Rahmenbedingungen für eine Zusammenarbeit zwischen der Kanzlei und der HCR fest. Sie dient dem gemeinsamen Interesse an einer qualitativ hochwertigen, effizienten und gleichzeitig kundenorientierten Mandatsbearbeitung und folgt  der gemeinsamen Überzeugung, dass Qualität die oberste Maxime bei der Bearbeitung von Mandaten darstellt. <span style="text-decoration: underline;">Zusagen über Umsatz- oder Mandatszahlen erfolgen nicht.</span></p>
<p><b> </b><b>…</b></p>
<p><b> </b><b>II.         Abrechnungsvereinbarung für außergerichtliche Tätigkeiten</b></p>
<p>Die gesetzlichen Gebühren für die gerichtliche Tätigkeit der Kanzlei bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.</p>
<p>Die Kanzlei wird im Regelfall keine Vorschüsse auf die bei ihr entstehenden <span style="text-decoration: underline;">außergerichtlichen</span> Gebühren anfordern. Eine Ausnahme gilt für Deckungszusagen, die unter Vorsatz-Vorbehalt erteilt wurden.<br />
<span style="color: #ff0000;">Die Höhe der <span style="text-decoration: underline;">außergerichtlichen</span> Rahmengebühren ist in einem Begleitschreiben zur Abrechnung unter Gewichtung aller Bewertungskriterien i. S. des § 14 RVG dezidiert zu begründen (insbesondere hinsichtlich des Umfangs, der Schwierigkeit und/oder der Bedeutung der Angelegenheit und evtl. des Haftungsrisikos des Anwalts). </span></p>
<p><span style="color: #ff0000;">Soweit erforderlich sind darüber hinaus weitere Belege beizufügen.</span></p>
<p><span style="color: #ff0000;">Verzichtet die Kanzlei ganz oder teilweise auf eine derartige Darstellung der Bewertungskriterien, ist die Abrechnung entsprechend den nachfolgenden Ziffern 1 – 4 in einem vereinfachten Verfahren zu erstellen</span>, wobei auch dann im Einzelfall die Vergütung nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung oder Haftungsrisiko der Kanzlei stehen darf.</p>
<ol>
<li>Erstberatungen werden mit einer Pauschale in Höhe von 80,00 €, alle weiteren Beratungen, unter Anrechnung der Erstberatungsgebühr mit einer Pauschale in Höhe von 120,00 € abgerechnet. <span style="color: #ff0000;">[<span style="text-decoration: line-through;">Eine Erhöhung wegen der Beratung mehrerer Mandanten in gleicher Sache erfolgt nicht.]</span> </span>Die Beratung soll <span style="color: #ff0000;">grds. auch im Sinne der §§ 253, 278a ZPO</span> Möglichkeiten konsensualer<span style="color: #ff0000;"> [<span style="text-decoration: line-through;">oder kontradiktorischer]</span> </span>Verfahren aufzeigen, kann dem Mandanten aber auch lediglich als erste rechtliche Orientierung dienen.</li>
<li>Die Geschäftsgebühr wird mit einem Satz von 1,0 aus Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG abgerechnet. [<span style="color: #ff0000;"><span style="text-decoration: line-through;">Erhöhungen für mehrere Auftraggeber (Nr. 1008 VV) werden nicht in Ansatz gebracht.</span> <span style="text-decoration: line-through;">Besonders schwierige oder/und umfangreiche Angelegenheiten können nach vorheriger Absprache individuell abgerechnet werden.]</span></span></li>
<li>In <span style="text-decoration: underline;">außergerichtlichen</span> arbeitsrechtlichen Bestandsschutzangelegenheiten wird als Gegenstandswertobergrenze die Zugrundelegung dreier Bruttomonatsgehälter vereinbart. Alle weiter  geltend gemachten Ansprüche (Zeugnis, Weiterbeschäftigungsanspruch, Lohnansprüche ab dem Zeitpunkt der Kündigung, Arbeitspapiere, Urlaubsabgeltung, Überstunden, u.Ä.) erhöhen die Gegenstandswertobergrenze nicht, es sei denn die Komplexität der Sache<span style="color: #ff0000;"> oder die Streitwertpraxis bzw. die Gepflogenheiten des (hypothetisch) zuständigen Gerichts</span> erfordern dies. Der Rechtsanwalt wird in Erfüllung seiner von der Rechtsprechung auferlegten Hinweis- und Beratungspflichten im wohlverstandenen Interesse des Mandanten diesem die Erteilung eines unbedingten Klageauftrags empfehlen, sofern gesetzliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen. Im Falle eines Vergleichs, dessen Wert höher ist als drei Bruttomonatsgehälter, soll nur die Einigungsgebühr aus einem Wert von vier Bruttomonatsgehältern berechnet werden. Von diesem Vorgehen kann in begründeten Einzelfällen in gemeinsamer Absprache der Parteien abgewichen werden, wenn die sich so errechnende Einigungsgebühr der Angelegenheit nicht gerecht wird.</li>
<li>Betragsrahmengebühren werden im <span style="text-decoration: underline;">außergerichtlichen</span> Bereich mit der Mittelgebühr abzüglich eines Nachlasses von 19 % abgerechnet.“</li>
</ol>
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		<title>CreutzColumne: Wer ist der beste Anwalt?</title>
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		<pubDate>Tue, 07 May 2013 07:28:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marcus Creutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[CreutzColumne]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf der Internetseite www.quinnemanuel.com reden die rund 600 US-Anwälte der gleichnamigen Kanzlei Klartext: „Our lawyers have tried 1855 cases and won 1665, or  90 %“. Hier in Deutschland ist eine derart markante Werbeaussage berufsrechtlich nicht erlaubt. Denn in § 6 Absatz 2 der anwaltlichen Berufsordnung (BORA) heißt es, dass die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Auf der Internetseite <span style="text-decoration: underline;"><a target="_blank" href="http://www.quinnemanuel.com/" >www.quinnemanuel.com</a></span> reden die rund 600 US-Anwälte der gleichnamigen Kanzlei Klartext: „Our lawyers have tried 1855 cases and won 1665, or  90 %“. Hier in Deutschland ist eine derart markante Werbeaussage berufsrechtlich nicht erlaubt. Denn in § 6 Absatz 2 der anwaltlichen Berufsordnung (BORA) heißt es, dass die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen verboten ist. Das klingt reichlich antiquiert.<span id="more-1501"></span></p>
<p>Warum sollten Anwälte in einer globalisierten Welt nicht mit Erfolgs- und Umsatzzahlen werben dürfen?</p>
<p>Schließlich spricht einiges dafür, dass ein wirtschaftlich erfolgreicher Anwalt auch ein guter Anwalt ist. Und wer nachweislich 90 Prozent der Fälle für seine Mandanten erfolgreich abschließt, dürfte ebenfalls ein guter Anwalt sein. An dieser Stelle kann man aber auch mit guten Gründen einwenden, dass Anwälte, denen es um die persönliche Erfolgsquote geht, von vornherein aussichtslose Mandate ablehnen werden und die Erfolgsquote so unzulässig manipulieren.</p>
<p>In den vergangenen 15 Jahren hat sich die Zahl der in Deutschland zugelassenen Anwälte auf mittlerweile 160.000 verdoppelt. Das macht es Rechtsuchenden schwer, den richtigen Anwalt für die eigenen Belange zu finden.  Jura-Studenten lernen im ersten Semester, dass jeder Fall anders ist. Und bereits die kleinste Sachverhaltsabwandlung kann einen einfachen zu einem hoch komplizierten Fall werden lassen.</p>
<p>Setzt die Polizei etwa eine neue Laserpistole ein, muss sich der Anwalt, den der Mandant wegen vermeintlicher Geschwindigkeitsüberschreitung und drohendem Führerscheinentzug einschaltet, mitunter in hochkomplizierte Produktbeschreibungen und Fachtermini einarbeiten. Wenn er da nicht schon vorher entsprechende Erfahrungen auf diesem Gebiet gesammelt hat, ist die Gefahr einer Fehlleistung recht hoch.</p>
<p>Doch auch umgekehrt gilt: Lorbeeren aus der Vergangenheit besagen nicht unbedingt etwas darüber, ob der Anwalt für den aktuell zu vergebenden Fall geeignet ist. Doch wie lässt sich dann überhaupt der Leistungsstand eines Anwalts oder einer Anwältin messen?</p>
<p>Die anwaltliche Rechtsberatung ist eine Dienstleistung höherer Art. Sie kann nicht objektiv bestimmt werden. Ein Mörder mag eine lebenslange Haftstrafe aufgebrummt bekommen haben, ist aber dennoch mit seinem Verteidiger hochzufrieden, wenn der für ihn gekämpft  und sein Maximum an Leistungsfähigkeit und -bereitschaft abgerufen hat. Umgekehrt kann ein Vorstand mit einem Top-Wirtschaftsanwalt auf ganzer Linie unzufrieden sein, selbst wenn dieser einen Vertrag verhandelt hat, welcher dem Mandanten eine Milliarde Euro Gewinn bringt. Denn der Vorstand kann natürlich seinem Anwalt sagen: Sie haben schlecht verhandelt, Sie waren nicht smart und clever, sondern arrogant und überheblich. Das hat mich zwei Milliarden Euro gekostet.</p>
<p>Deshalb wird man aus Mandantenbefragungen auch nur die halbe Wahrheit zutage fördern. Aussagekräftiger dürften da Peer-to-Peer-Befragungen sein, bei denen Anwälte danach befragt werden, zu welchem Konkurrentenkollegen sie selbst mit ihren eigenen Rechtsangelegenheiten gehen würden. Wer dabei die meisten Nennungen auf sich vereint, zählt zu den Besten.</p>
<p>Doch es gibt auch einige objektive Kriterien, die zumindest die fachliche Leistungsfähigkeit indiziell belegen. Dazu zählen die Examensnoten (allerdings nirgendwo einsehbar), der Doktortitel, erworbene Zusatzqualifikationen im Ausland wie MBA und LL.M. oder der Fachanwaltstitel. Auch über Vorträge, Fachaufsätze und die Zitierhäufigkeit kann man durchaus Rückschlüsse auf die Qualität des einzelnen Anwalts ziehen. Doch auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel. So ist es durchaus möglich, dass der Anwalt mit Prädikatsexamen die PS im realen Leben einfach nicht auf die Straße bringt. Außerdem: Je länger eine Qualifikation zurückliegt, umso weniger Aussagekraft kommt ihr im Hinblick auf das aktuelle Wissen des Advokaten zu. Doch irgendwo muss man ja anfangen, wenn man sich als Rechtsuchender auf Anwaltssuche begibt.</p>
<p>Ich persönlich würde mich nur von einem Anwalt vertreten lassen, der eine bestimmte Zahl ähnlicher Fälle bereits bearbeitet hat. Schließlich sind Erfahrung und frühzeitige Spezialisierung ganz wesentliche Erfolgsfaktoren. Und ich muss das Gefühl haben, dass ich dem Anwalt wirklich vertrauen kann, weil er zu den Besten seines Fachs zählt und ich aufgrund des persönlichen Eindrucks emotional davon überzeugt bin, dass er alles tut, um mir zu helfen. Gut sein, besser sein, nein: Am-Besten-Sein, das ist ein Anspruch, den zunächst einmal jeder Anwalt, jede Anwältin für sich selbst formulieren sollte und dann über ein ganzes Berufsleben mit sämtlichen Höhen und Tiefen, Zweifeln und Ängsten, aber dann vor allem Mut umsetzen sollte. Der mutige Anwalt und Kämpfer für die gerechte Sache – das ist das Ideal, gewissermaßen der rechtsstaatliche Archetyp gegen die Unbillen des Lebens der juristischen Laien. Das ist der Anwalt, den sich jeder Mandant für seine oft existentiellen Probleme wünscht. Da hängt jemand in einer Steilwand und kommt nicht weiter. Der Mandant weiß nur eins: Diese Form der Bewegungslosigkeit führt irgendwann zum Absturz, wenn nicht der richtige Berater kommt und ihm die weiteren Schritte erklärt.</p>
<p>Neben profunden theoretischen Kenntnissen gehören langjährige praktische Erfahrungen einfach dazu, um einen Fall optimal zu betreuen. Deshalb würde ich in wichtigen Dingen auch nur einen Kollegen zwischen 45 und 65 Jahren engagieren, davor sind sie nämlich meist zu unerfahren und danach könnten sie die Freude an harter Arbeit verloren haben. Zumindest aber würde ich mir wünschen, dass der Anwalt, den ich beauftrage, mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in dem betreffenden Sachgebiet hat.</p>
<p>Auch für die Rechtsschutzversicherungen spielt die Qualität der Anwälte eine wichtige Rolle. Empfehlen sie ihren Kunden auf deren Anfrage hin eine Anwältin oder einen Anwalt, sollten sie von deren Qualität überzeugt sein. Schließlich schlagen anwaltliche Fehlleistungen auf den Empfehlenden wie ein Bumerang zurück.</p>
<p>Doch welchen Anwalt sollen die Rechtsschutzversicherer ihren Kunden empfehlen, wenn die anrufen und ausdrücklich nach einem Anwalt fragen?</p>
<p>Auf einigermaßen sicherem Terrain kann sich da eigentlich nur bewegen, wer ausschließlich Fachanwältinnen und Fachanwälte empfiehlt. Fachanwaltstitel gibt es mittlerweile in zwanzig Rechtsgebieten. Es handelt sich hierbei um eine von den Rechtsanwaltskammern geprüfte Qualität, die ein bestimmtes Maß an praktischer Erfahrung und theoretischem Wissen voraussetzt. Außerdem müssen sich Anwälte jährlich fortbilden. Sonst entzieht ihnen die Rechtsanwaltskammer den Titel.</p>
<p>Darüber hinaus sollte sichergestellt sein, dass das Kanzleimanagement nachweislich funktioniert, damit das Qualitätsversprechen nicht schon an organisatorischen Unzulänglichkeiten wie Fristversäumnissen scheitert. Die ISO-Zertifizierung mag dafür ein Beleg sein. Zwar bestimmt hier der auftraggebende Anwalt selbst den Prüfungsumfang, doch sprechen auch hier die Indizien dafür, dass der ISO-zertifizierte Anwalt Wert auf klare Büroabläufe legt.</p>
<p>Auf diese Doppelqualifikation (Fachanwaltstitel und ISO-Zertifizierung) setzt die HUK-Coburg Rechtsschutzversicherung in ihrem Empfehlungsnetzwerk. Natürlich kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass die rund 75 Prozent Anwälte, die nicht Fachanwälte sind, genauso qualifiziert und engagiert arbeiten wie Fachanwälte. Das mag so sein. Doch jedem Anwalt, jeder Anwältin steht es frei, den Fachanwaltstitel zu erwerben.</p>
<p>Übrigens: Wer nicht rechtsschutzversichert ist und bei der Suche nach dem geeigneten Anwalt unsicher ist, kann auch einen Anwalt mit der Recherche beauftragen.  Das kostet zwar Geld. Damit dürfte man aber zumindest vor Nieten gefeit sein.</p>

<table id="wp-table-reloaded-id-4-no-1" class="wp-table-reloaded wp-table-reloaded-id-4">
<thead>
	<tr class="row-1 odd">
		<th class="column-1"><img src="http://lawyerslife.de/wp-content/meineBilder/Marcus_Creutz-ausschnitt-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" class="alignnone size-thumbnail wp-image-1475" /></th><th class="column-2">Rechtsanwalt Marcus Creutz arbeitet seit über einem Jahrzehnt als freier Journalist mit Schwerpunkt „Rechtspolitik, Wirtschaftsrecht und Anwaltsmarkt“ für regionale und überregionale (Fach-)Medien.</th>
	</tr>
</thead>
<tbody>
</tbody>
</table>

<p>Dazu passend: <strong><em>Anwaltsauswahl </em></strong>von Philipp Heinisch <a href="http://www.kunstundjustiz.de" title="Kunst und Justiz"  target="_blank">www.kunstundjustiz.de</a></p>
<p><a href="http://lawyerslife.de/wp-content/meineBilder/Anwaltsauswahl.jpg"  rel="lightbox[1501]"><img class="alignnone size-full wp-image-1512" alt="Anwaltsauswahl" src="http://lawyerslife.de/wp-content/meineBilder/Anwaltsauswahl.jpg" width="549" height="710" /></a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Erfolg dank Fachanwaltschaft</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Apr 2013 15:59:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Hüttenmüller</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Fachanwalt oder Allrounder? Was will ich als Rechtsanwalt werden oder sein? Mit dieser Frage hat sich jeder Rechtsanwalt schon einmal mehr oder weniger intensiv beschäftigt – hoffentlich eher mehr als wenig. In diesem kurzen Bericht über unsere Erfahrungen erwartet Sie ein kurzes Plädoyer für die Fachanwaltschaft. Wir sind froh, dass sich uns die Ausgangsfrage eigentlich [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Fachanwalt oder Allrounder? </strong> Was will ich als Rechtsanwalt werden oder sein? Mit dieser Frage hat sich jeder Rechtsanwalt schon einmal mehr oder weniger intensiv beschäftigt – hoffentlich eher mehr als wenig. In diesem kurzen Bericht über unsere Erfahrungen erwartet Sie ein kurzes Plädoyer für die Fachanwaltschaft.<span id="more-1495"></span></p>
<p>Wir sind froh, dass sich uns die Ausgangsfrage eigentlich nie stellte. Gegründet als Zwei-Mann-Kanzlei sind heute insgesamt zehn Kollegen in unserer Kanzlei tätig. Da die Gründer als ehemalige Justiziare eines Finanzdienstleistungsunternehmens tätig waren, waren sie für Fachanwaltschaften im Bank- und Kapitalmarktrecht prädestiniert. Die Fachanwaltschaften wurden sinnvoll ergänzt um die Fachanwaltschaften im Versicherungsrecht. Die Ausbildung junger Kolleginnen/Kollegen wurde konsequent gefordert und gefördert.</p>
<p>Selbst ältere Mandanten informieren sich zunehmend vor der Anwaltssuche im Internet und stellen sich selbst ihr kleines Infopaket rund um ihr Problem zusammen. Überraschend gut aufgeklärt wird häufig explizit nach einem Fachanwalt gefragt. Und auch die Rechtsschutzversicherungen empfehlen gerne Fachanwälte. Und das völlig zu Recht! Als quasi einziger Qualitätsindikator neben eigenen Erfahrungen und Empfehlungen sind Rechtssuchende und Rechtsschutzversicherungen auf ein objektives Kriterium zur Anwaltswahl angewiesen.<br />
Und auch mittelständische oder große Unternehmen, die ansonsten gerne Großkanzleien mit Beratungsmandaten betrauen, an die kleinere Kanzleien meist nicht herankommen, sind im gerichtlichen Bereich häufig auf qualifizierte „Fach-Prozessanwälte“ angewiesen und suchen nach diesen.</p>
<p>Die gezielte Akquise von lukrativen Mandaten ist aber selbst mit dem Prädikat „Fachanwalt“ schwierig und oft langwierig. Wie schwierig muss es dann erst ohne die Fachanwaltsbezeichnung sein?</p>
<p>Wir haben die Fachanwaltschaften im Bank- und Kapitalmarktrecht im ersten Schritt um Fachanwaltschaften im Versicherungsrecht ergänzt und im zweiten Schritt einen Steuerberater aufgenommen, um auch bei steuerrechtlichen Bezügen, die in diesen Rechtsgebieten häufig relevant werden, kompetent beraten zu können.<br />
Dies zeigt sich auch in den Bewertungen unserer Mandanten, die wir im Rahmen der Zertifizierung unserer Kanzleiorganisation und Kanzleiabläufe um Bewertung unserer Dienstleistung bitten. Die positiven Ergebnisse lassen uns wissen, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Weniger gute Ergebnisse -das sind Gott sei Dank Ausnahmen- geben Ansporn und Anregung für stete Verbesserung. Unser Qualitätsbeauftragter freut sich regelrecht über Bewertungen, die Anlass zum Überdenken von Arbeitsabläufen etc. geben.<br />
Und auf einmal bietet sich auch ein ungeahnter Spielraum für Kooperationen und Synergien. Es mehren sich zudem die Bewerbungen qualifizierter Kolleginnen und Kollegen, sowohl von Kolleginnen/Kollegen, als auch von Fachpersonal. Zudem häufen sich die Mandate, die auf Empfehlung zustande gekommen sind. Und wie viel einfacher ist die gezielte Akquise, wenn man den überhaupt weiß, welches Mandat man überhaupt akquirieren möchte.</p>
<p>Aktuell ist nun auch ein Fachanwalt für Erbrecht für Miet- und WEG-Recht in unsere Kanzlei eingetreten. Wir sind sicher, dass dies ein weiterer richtiger Schritt in Richtung des nachhaltigen Erfolgs unserer Kanzlei ist.<br />
Die nächsten Projekte ergeben sich quasi von selbst: Ein interdisziplinäres Team bestehend aus Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht und den Sozien, beide Masters of Laws in Mergers &amp; Acquisitions, um Mandanten mit Beratungsbedarf im Bereich der Unternehmensnachfolge zufrieden stellen zu können.</p>
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		<title>Philipp Heinisch</title>
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		<pubDate>Fri, 12 Apr 2013 11:28:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Christian Kolhaupt</dc:creator>
				<category><![CDATA[autorendetails]]></category>

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		<description><![CDATA[Zeichner, Maler und Karikaturist 1945 Philipp Heinisch wächst in künstlerischem Elternhaus in Berlin auf 1964 Studium eines „ordentlichen“ Berufs: Jura, Examina in Freiburg und München 1972 Gründung eigener Anwaltskanzlei in Berlin 1973 – 92 Strafverteidiger, u.a. im Berliner Fememord– Prozess (1976–1991). 1989 Adolf-Arndt-Preis für Verteidigungstätigkeit 1992 Abgabe der Anwaltszulassung, grafisch karikaturistische Arbeit in Justiz und freier Wirtschaft ab [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p><b>Zeichner, Maler und Karikaturist</b></p>
<ul>
<li>1945 Philipp Heinisch wächst in künstlerischem Elternhaus in Berlin auf</li>
<li>1964 Studium eines „ordentlichen“ Berufs: Jura, Examina in Freiburg und München</li>
<li>1972 Gründung eigener Anwaltskanzlei in Berlin</li>
<li>1973 – 92 Strafverteidiger, u.a. im Berliner Fememord– Prozess (1976–1991).</li>
<li>1989 Adolf-Arndt-Preis für Verteidigungstätigkeit</li>
<li>1992 Abgabe der Anwaltszulassung, grafisch karikaturistische Arbeit in Justiz und freier Wirtschaft</li>
<li>ab 2000 Kohlezeichnungen, Malerei Acryl auf Leinwand, über 100 Ausstellungen: BVerfG, Bundesjustizministerium, Generalbundesanwaltschaft u.a. Ständige Mitarbeit in Fachmedien: Sachverständige, Legale Tribune, 123recht.net u.a. Schnellzeichner, grafische Begleitung von Kongressen und Symposien, eigene Vorträge.</li>
</ul>
<p><strong> </strong><a target="_blank" href="http://www.kunstundjustiz.de" >www.kunstundjustiz.de</a></p>
]]></content:encoded>
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		<title>CreutzColumne: Die deutsche Justiz braucht ein professionelles Fehlermanagement</title>
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		<pubDate>Fri, 05 Apr 2013 07:56:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Marcus Creutz</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[CreutzColumne]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 22.1.2013 strahlte die ARD unter der Überschrift „Unschuldig in Haft – Wenn der Staat zum Täter wird“ eine Sendung aus, die das Gewissen des deutschen Rechtsstaates und seiner Repräsentanten tief berühren sollte. Denn die Rechercheergebnisse von Autor Jan Schmitt sind erschütternd: „Jeden Tag sitzen Hunderte Menschen unschuldig in deutschen Gefängnissen. So lauten zumindest Schätzungen, [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Am 22.1.2013 strahlte die ARD unter der Überschrift „Unschuldig in Haft – Wenn der Staat zum Täter wird“ eine Sendung aus, die das Gewissen des deutschen Rechtsstaates und seiner Repräsentanten tief berühren sollte. Denn die Rechercheergebnisse von Autor Jan Schmitt sind erschütternd: „Jeden Tag sitzen Hunderte Menschen unschuldig in deutschen Gefängnissen. So lauten zumindest Schätzungen, die auf Entschädigungszahlen der Bundesländer beruhen. Tatsächlich sind es wohl weitaus mehr“, schätzt Schmitt.<span id="more-1451"></span> Ein erschütterndes Zeugnis, das der Justiz da über einen öffentlichrechtlichen Sender leider erst um 23 Uhr ausgestellt wurde. Doch die Resonanz auf die bewegende 45-minütige Dokumentation ist gleich Null: Weder die Anwaltsorganisationen BRAK und DAV noch irgendein Justizminister oder Rechtspolitiker haben sich veranlasst gesehen, die Zustände in der deutschen Strafjustiz einmal grundsätzlich anzusprechen oder gar Reformen anzumahnen.</p>
<p>Wenn die Ausgangsthese von Jan Schmitt stimmt, dann kann es jeden von uns treffen. Wer möchte schon 5, 10 oder noch mehr Jahre nur deshalb unschuldig in Haft sitzen, weil die deutsche Strafjustiz schlampt? Und am Ende wird den Betroffenen und vielfach gebrochenen Menschen gleich noch einmal demonstriert, dass ihr Leben nichts wert ist. Lächerliche 25 € Haftentschädigung zahlt der Staat unschuldig Inhaftierten pro Tag. Im Fall von Horst Arnold, einem der Protagonisten der ARD-Doku, kam es noch nicht einmal zu einer Auszahlung des Geldes. Der 53-Jährige starb nämlich kurz vorher an einem Herzinfarkt. Der Biologielehrer soll über ein Jahrzehnt zuvor in einer hessischen Schule eine Kollegin vergewaltigt haben, die erst eine Woche nach der Tat eine Anzeige mit widersprüchlicher Sachverhaltsschilderung erstattet hatte. Nach der Verbüßung der vom Landgericht Darmstadt verhängten fünfjährigen Haft stellte sich heraus, dass die angeblich vergewaltigte Hauptbelastungszeugin eine notorische Lügnerin war. Es dauerte weitere fünf Jahre, bis in einem Wiederaufnahmeverfahren die Unschuld Arnold´s bewiesen war. Die Staatsanwaltschaft soll die Akten fast drei Jahre liegen gelassen haben.</p>
<p>Auch Monika Montgazon saß 2 ½ Jahre unschuldig im Gefängnis – wegen vermeintlichen Mordes. Sie soll ihren Vater durch Brandlegung getötet haben, um so früher an die Erbschaft zu gelangen. Dass der schwerstkranke Vater nur noch ein bis zwei Monate zu leben hatte und damit kein Tatmotiv vorlag, hinderte die Berliner Strafrichter nicht daran, die Frau wegen Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe zu verurteilen. Staatliche Ermittler hatten bei der Ursache des Brandausbruchs geschlampt. Obwohl sie kein Ethanol nachweisen konnten, behaupteten sie, die Angeklagte habe an 20 Stellen Brennspiritus verteilt. In Wahrheit hatte ihr Vater im Bett geraucht. Das kam erst über private Sachverständige zu Tage. Unfassbar ist auch, dass Monika Montgazon einen Anteil von 30.000 € an den Sachverständigenkosten aus eigener Tasche zahlen soll.</p>
<p>Horst Arnold, Monika Montgazon und zuletzt Gustl Mollath – die Liste der Justizopfer wird immer länger. Handelt es sich dabei nun um die unvermeidbaren Kollateralschäden des Rechtsstaats? Rechtsexperten glauben längst nicht mehr an die Mähr bedauerlicher Einzelfälle. Und die Forderungen der Rechtsexperten liegen längst auf dem Tisch: Zumindest beim Vorwurf eines Verbrechens sollte wieder eine zweite Tatsacheninstanz im Strafverfahren eingeführt werden. Vernehmungen und die gesamte mündliche Verhandlung sollten zudem aufgezeichnet und wörtlich abgeschrieben werden. Außerdem brauchen wir eine Wiedereingliederungshilfe jenseits des Sozialamts für unschuldig Inhaftierte.</p>
<p>Bei der Urteilsverkündung im Wiederaufnahmeverfahren sagte der Vorsitzende Richter zu Horst Arnold: „Ihnen wurden zehn Jahre Ihres Lebens verpfuscht“. Dafür entschuldigt hat sich der Staat durch seine Repräsentanten aber weder bei Arnold noch in anderen Fällen. Deshalb sollte in die Strafprozessordnung und hier bei den Vorschriften der Wiederaufnahme hineingeschrieben werden, dass sich der Staat bei den Opfern persönlich und öffentlich über den jeweiligen Ministerpräsidenten oder gar den Bundespräsidenten entschuldigen muss, damit jeglicher Makel von ihnen genommen wird.</p>
<p>Ein weiterer zu kritisierender Punkt betrifft die Behäbigkeit, mit der die Wiederaufnahmeverfahren seitens der Justiz teilweise betrieben werden. Zumindest in denjenigen Fällen, in denen der Justizirrtum greifbar auf der Hand liegt, muss das Urteil spätestens ein halbes Jahr nach dem Wiederaufnahmeantrag gefällt sein. Denn selbst wenn der Verurteilte in der Zwischenzeit auf freien Fuß gesetzt wird, ist eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft bis zur endgültigen Entscheidung versperrt.</p>
<p>Last but not least: Bei allem Respekt vor der richterlichen Unabhängigkeit brauchen wir regelmäßige Qualitätskontrollen unter den rund 20.000 deutschen Richtern mit entsprechenden disziplinarischen Konsequenzen, persönlicher Haftung und Fortbildungspflichten. Mit Fehlern muss wesentlich offener umgegangen werden als bisher. Ansonsten riskiert der Rechtsstaat, dass die gute Arbeit der weit überwiegenden Zahl der Richterinnen und Richter wegen immer neuer Justizskandale in Vergessenheit gerät. Daran, dass die deutsche Strafjustiz unter Generalverdacht gerät, kann niemand ein Interesse haben. Eine erste Disziplinierung wäre schon dadurch zu erwarten, dass die Tagessätze für die Haftopferentschädigung von derzeit 25 € auf 1.000 € pro Tag und ohne Ansehen der Person angehoben würden.</p>

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<thead>
	<tr class="row-1 odd">
		<th class="column-1"><img src="http://lawyerslife.de/wp-content/meineBilder/Marcus_Creutz-ausschnitt-150x150.jpg" alt="" width="150" height="150" class="alignnone size-thumbnail wp-image-1475" /></th><th class="column-2">Rechtsanwalt Marcus Creutz arbeitet seit über einem Jahrzehnt als freier Journalist mit Schwerpunkt „Rechtspolitik, Wirtschaftsrecht und Anwaltsmarkt“ für regionale und überregionale (Fach-)Medien.</th>
	</tr>
</thead>
<tbody>
</tbody>
</table>

<p>Dazu passend: <strong><em>Tschuldigung</em></strong> von Philipp Heinisch <a href="http://www.kunstundjustiz.de" title="Kunst und Justiz"  target="_blank">www.kunstundjustiz.de</a></p>
<p><a href="http://lawyerslife.de/wp-content/meineBilder/CreutzColumne_04_2013.jpg"  rel="lightbox[1451]"><img class="alignnone size-full wp-image-1450" alt="CreutzColumne_04_2013" src="http://lawyerslife.de/wp-content/meineBilder/CreutzColumne_04_2013.jpg" width="598" height="725" /></a></p>
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		<title>Neu auf LawyersLife: die CreutzColumne</title>
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		<pubDate>Wed, 27 Mar 2013 14:45:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Fred Renning</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Ab April wird der freie Journalist und Rechtsanwalt Marcus Creutz in einer monatlichen Kolumne die Leser//Besucher von LawyersLife an seinen Gedanken zu aktuellen Rechtsthemen teilhaben lassen. Begleitet wird der jeweilige Artikel durch eine Zeichnung des freien Berliner Künstlers Philipp Heinisch, der als „Anwalt mit spitzer Feder“ die Strukturen von Recht und Unrecht humorvoll bis sarkastisch [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Ab April wird der freie Journalist und Rechtsanwalt Marcus Creutz in einer monatlichen Kolumne die Leser//Besucher von LawyersLife an seinen Gedanken zu aktuellen Rechtsthemen teilhaben lassen.</p>
<p>Begleitet wird der jeweilige Artikel durch eine Zeichnung des freien Berliner Künstlers<br />
Philipp Heinisch, der als „Anwalt mit spitzer Feder“ die Strukturen von Recht und Unrecht humorvoll bis sarkastisch illustrieren wird.</p>
<p>Sind Sie neugierig geworden? Bald finden Sie mehr dazu an dieser Stelle.<br />
Wir wünschen Ihnen bereits heute viel Spaß bei der Lektüre.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Hochschule Coburg</title>
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		<pubDate>Thu, 31 Jan 2013 09:59:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[kooperationspartner]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Bereich der Versicherungswirtschaft bietet die Hochschule Coburg Beschäftigten und Selbstständigen, die sich weiterqualifizieren möchten, den Erwerb sowohl des Bachelor-, als auch des Master-Abschlusses an. Und zwar optional in Vollzeit oder auch berufsbegleitend oder als duales Studium in Kombination mit einem IHK-Abschluss.]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Im Bereich der Versicherungswirtschaft bietet die Hochschule Coburg Beschäftigten und Selbstständigen, die sich weiterqualifizieren möchten, den Erwerb sowohl des Bachelor-, als auch des Master-Abschlusses an. Und zwar optional in Vollzeit oder auch berufsbegleitend oder als duales Studium in Kombination mit einem IHK-Abschluss.</p>
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		<title>Radiobeitrag zur Rechtsschutzversicherung – Damit Sie Ihr Recht bekommen, wenn Sie Recht haben</title>
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		<pubDate>Thu, 31 Jan 2013 09:46:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Vorfeld des 51. Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar, bei dem es in einem Arbeitskreis u. a. um das Schadenmanagement der Rechtschutzversicherer ging, hat Dr. Ulrich Eberhardt, der dort als Referent die Position der Rechtsschutzversicherer vertrat, in einem Rundfunkinterview zum Thema Stellung genommen. &#160; O-Ton: Anwaltshonorare, Gerichtskosten oder aufwendige Gutachten: Da hat einem die Rechtsschutzversicherung schon [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Im Vorfeld des 51. Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar, bei dem es in einem Arbeitskreis u. a. um das Schadenmanagement der Rechtschutzversicherer ging, hat Dr. Ulrich Eberhardt, der dort als Referent die Position der Rechtsschutzversicherer vertrat, in einem Rundfunkinterview zum Thema Stellung genommen.</p>
<p><span id="more-1416"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>O-Ton:</strong></p>
<p><strong>Anwaltshonorare, Gerichtskosten oder aufwendige Gutachten: Da hat einem die Rechtsschutzversicherung schon immer weitergeholfen. Welchen Service erwarten die Versicherten heute? </strong><br />
<strong>Dr. Ulrich Eberhardt:</strong> Die Kunden wollen sofort und unbürokratisch am Telefon Struktur in ein rechtliches Problem oder auch in ihre Konfliktidentifizierung bekommen. Der Rechtsschutzversicherer sorgt dann auf Wunsch für eine erste anwaltliche Telefonberatung oder empfiehlt gleich spezialisierte und qualifizierte Anwälte vor Ort, wenn der Kunde dies wünscht. Aber auch die außergerichtliche Einigung, sprich die Konfliktlösung ohne Gericht, wird für die Kunden immer wichtiger.</p>
<p><strong>Warum ist diese telefonische anwaltliche Erstberatung sinnvoll?</strong><br />
Der Anwalt kann dem Kunden sofort eine Einschätzung seines rechtlichen Problems geben und damit eine Erstorientierung, in dem sich das Rechtsproblem strukturierter darstellt. Sofort hat also der Kunde einen sachkundigen Gesprächspartner, der allerdings das Gespräch nicht fortführen kann, wenn sich der Sachverhalt dann doch als komplexer als zunächst erwartet herausstellt. Der Anwalt wird dann den Kunden an den Versicherer zurückverweisen, damit dieser sofort einen Anwalt vor Ort empfehlen kann.</p>
<p><strong>Vorteil dabei: Man spart sich die zeitaufwendige Sucherei und bekommt gleich aus über 160.000 in Deutschland praktizierenden Anwälten einen fürs jeweilige Sachgebiet besonders kompetenten empfohlen.</strong><br />
Die Rechtsschutzversicherer haben Erfahrungen und können mit einer Ersteinschätzung das Rechtsgebiet des Problems einengen und eine qualifizierte Empfehlung genau für diesen Fall aussprechen. Sie tun das aber nicht unbedacht, sondern aufgrund bestimmter Erfahrungswerte, und die Rechtsanwälte müssen auch bestimmten Qualitätsanforderungen, wie etwa der Fachanwaltsqualifikation, aber auch Servicestandards, genügen. So ist etwa die Möglichkeit, kurzfristig einen Gesprächstermin mit dem Anwalt zu vereinbaren, für die Betroffenen stets von besonderer Bedeutung. Hierauf achten wir auch.</p>
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		<title>Statement anlässlich des 51. Deutschen Verkehrsgerichtstags in Goslar</title>
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		<pubDate>Tue, 22 Jan 2013 12:55:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Ulrich Eberhardt</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Als Mitglied des Vorstands der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG und Referent beim diesjährigen Deutschen Verkehrsgerichtstag zum Thema Schadenmanagement der Rechtsschutzversicherer ist es mir angesichts der bereits laufenden, durchaus kontrovers geführten Diskussionen wichtig, hierzu im Vorfeld der Veranstaltung eine Zusammenfassung meiner Gedanken und Thesen zu veröffentlichen. Dr. Ulrich Eberhardt Rechtsschutzversicherung im Wandel Mit der Anwaltschaft gemeinsam in schwierigem [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Als Mitglied des Vorstands der HUK-COBURG-Rechtsschutzversicherung AG und Referent beim diesjährigen Deutschen Verkehrsgerichtstag zum Thema Schadenmanagement der Rechtsschutzversicherer ist es mir angesichts der bereits laufenden, durchaus kontrovers geführten Diskussionen wichtig, hierzu im Vorfeld der Veranstaltung eine Zusammenfassung meiner Gedanken und Thesen zu veröffentlichen. <span id="more-1399"></span></p>
<p align="center"><strong>Dr. Ulrich Eberhardt<br />
</strong><strong>Rechtsschutzversicherung im Wandel<br />
</strong><strong>Mit der Anwaltschaft gemeinsam in schwierigem Gelände<br />
</strong>(Zusammenfassende Darstellung)</p>
<p>Der Rechtsschutzmarkt in Deutschland hat sich nach Jahrzehnten relativer Ruhe zu einem hochdynamischen Verdrängungsmarkt entwickelt. Neue, aus Marktgründen bzw. aufgrund sich stark verändernder Kundenbedürfnisse zwingend erforderliche Produktentwicklungen lösen dabei hohe Nervosität in der Anwaltschaft aus, die vor allem von der Stagnation überkommener Geschäftsmodelle in den vergangenen Jahrzehnten überproportional profitierte und sich darauf einrichtet hatte, obwohl oder sogar <em>weil</em> sie selbst starkem Veränderungsdruck ausgesetzt war und ist. So verzeichnet der in den vergangenen Jahrzehnten stetig weiter liberalisierte Anwaltsmarkt (z.B. durch Wegfall des Lokalisationsgebotes, der Singularzulassung oder des Werbeverbotes etc.) nach wie vor einen ungebremsten Zugang von Berufsneulingen und jedes Jahr neue Rekordzulassungszahlen. Oftmals aus purer Not wählen mittlerweile ca. 80 % der ausgebildeten jungen Assessor-inn-en den Anwaltsberuf, ohne dass sich die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten auch nur annähernd mitentwickelt hätten. Diese strukturelle Fehlentwicklung, die vor allem auf Versäumnisse bei der Neuregelung der Juristenausbildung und der Berufszulassung, aber auch auf die Konzentration des anwaltlichen Forderungskatalogs auf die Einnahmen- bzw. Gebührenseite zurückzuführen ist, einseitig auf die Rechtsschutzversicherer zu projizieren, ist unzulässig. Andererseits ist zu konzedieren, dass die Dynamik der Veränderungsprozesse im Rechtsschutzversicherungsmarkt die ohnehin großen Herausforderungen der Anwaltschaft verschärft und damit die Reibungsflächen zu den Rechtsschutzversicherern vergrößert. Die Gefahr von Missverständnissen und Auseinandersetzungen wird erhöht, es fehlt an einer gemeinsamen Vision. Niemand auf Seiten der Rechtsschutzversicherungen, zumal niemand, der die Geschichte unseres Landes kennt, kann ein Interesse an einer erodierenden Anwaltslandschaft haben. Eine funktionsfähige und leistungsstarke Anwaltschaft ist unabdingbare Voraussetzung für unseren Rechtsstaat. Allerdings verbleibt die Notwendigkeit zur Ausrichtung der jeweiligen Geschäftsmodelle an den dynamischen neuen Gesellschafts- und Marktverhältnissen, will man im jeweiligen Wettbewerb um Kunden bzw. Mandanten bestehen. Es ist im Interesse aller am Rechtsfindungsprozess Beteiligten, diese unausweichlichen Veränderungsprozesse gemeinsam konstruktiv zu gestalten und offene Fragen, was wünschenswert wäre, nicht allein den Gerichten oder in letzter Konsequenz auch dem Gesetzgeber zu überlassen.</p>
<p>Meinen vollständigen Aufsatz zu dieser Thematik finden Sie in der <a href="https://lawyerslife.de/wp-content/meineBilder/2012-Gedächtnisschrift-Prof.-Hübner-Beitrag-Dr.-Eberhardt.pdf"  rel="attachment wp-att-1400" target="_blank">Gedächtnisschrift für Ulrich Hübner</a>.</p>
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		<title>Schlichten statt richten? – Ein klares Bekenntnis (?)</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Jan 2013 15:59:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Markus Rosenbaum</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Mediation]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsschutzversicherung]]></category>

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		<description><![CDATA[War die Mediation in seiner ursprünglichen Form schon in der Antike und dem Mittelalter ein wichtiges Rechtswerkzeug zur Abwendung von Todesstrafen oder gar Bürgerkriegen, schickt sie sich auch heute wieder an, Allheilmittel für Streitigkeiten jeglicher Art zu werden. Dies wurde zuletzt erst im Mediationsgesetz – verabschiedet am 26. Juli 2012 – zementiert. Natürlich wird die [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>War die Mediation in seiner ursprünglichen Form schon in der Antike und dem Mittelalter ein wichtiges Rechtswerkzeug zur Abwendung von Todesstrafen oder gar Bürgerkriegen, schickt sie sich auch heute wieder an, Allheilmittel für Streitigkeiten jeglicher Art zu werden. Dies wurde zuletzt erst im Mediationsgesetz – verabschiedet am 26. Juli 2012 – zementiert.<span id="more-1387"></span></p>
<p>Natürlich wird die Mediation nie die gerichtliche Streitbarkeit ersetzen können und hegt auch keinen ernsthaften Anspruch darauf. Jedoch war die Mediation im vergangenen Jahr – und wird es wohl auch 2013 sein – eines der meist diskutierten Themen in Anwaltschaft, Justiz und Rechtsschutzbranche. Mit dem Mediationsgesetzt wurde die Basis zur Förderung und Verbreitung der außergerichtlichen Streitbeilegung geschaffen. Hierfür wurde unter anderem die Vertraulichkeit des Mediationsverfahrens durch die Verschwiegenheitsverpflichtung von Mediatoren geschützt sowie die Vollstreckbarkeit der getroffen Vereinbarungen erleichtert. Auch die Anforderung an Grundkenntnisse und Kernkompetenzen eines Mediators hat der Gesetzgeber präzisiert und die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ sowie die Voraussetzungen dafür gesetzlich verankert. Eine Pflicht zur Zertifizierung von Mediatoren wurde durch das Gesetz allerdings nicht etabliert, was aber grundsätzlich begrüßenswert gewesen wäre. Die Gesetzesbeschlüsse werden die Streitkultur in Deutschland mit Sicherheit nachhaltig verändern. Spannend bleibt, wie Länder, Anwaltschaft und Rechtsschutzversicherer mit dem Thema umgehen werden. Insbesondere die Anwaltschaft wird sich einer steigenden Anzahl an außergerichtlichen Streitbeilegungen sicherlich nicht dauerhaft ausgesetzt sehen wollen.</p>
<p>Die Mediation stellt mit Erfolgsquoten von 60 bis 80 Prozent – je nach Rechtsgebiet bzw. Leistungsart – nicht nur für Rechtsschutzversicherer eine attraktive Form der Konfliktlösung dar. Auch die oftmals chronisch klammen Länderhaushalte sehen in der Förderung der außergerichtlichen Mediation ebenfalls eine Möglichkeit, eigene Kosten erheblich zu reduzieren. Und wie wird sich auf der anderen Seite die Kundenakzeptanz und damit auch die Nachfrage nach alternativer Konfliktlösung entwickeln? Betrachtet man die Jahre 2011 und 2012 im Vergleich, war schon in diesem Zeitraum bei einigen Rechtsschutzversicherern ein Anstieg der Mediationsfälle von bis zu 50 Prozent zu beobachten. Auch Rechtsschutzversicherer haben die Vorteile dieser Schlichtungslösung gegenüber einem Gerichtsverfahren erkannt und die Mediation unlängst in ihr Serviceangebot aufgenommen. Geringere Kosten und die schnellere Konfliktlösung durch ein Mediationsverfahren kommen oft dem Kunden und noch häufiger dem Versicherer zugute. Daher werden die Rechtsschutzversicherer auch in diesem Jahr verschiedene Maßnahmen zur Förderung der Mediation umsetzen. Diese können von der Weiterbildung sowie Incentivierung der Mitarbeiter mit Kundenkontakt im Schadenfall bis hin zur stärkeren Öffentlichkeitsarbeit für dieses Instrument reichen. Dies alles lässt erwarten, dass sowohl die Bekanntheit der Mediation an sich als auch die Akzeptanz als Werkzeug zur Konfliktlösung weiter stark steigen wird.</p>
<p>Kritiker proklamieren durch die vermeintliche Ausklammerung rechtsstaatlicher Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts die Gefahr, dass sich bei übermäßiger Förderung der Mediation eine alternative „Rechtsunordnung“ bildet. Inwiefern diese Bedenken begründet sind, bleibt abzuwarten. Kaum aber ist ein wirkliches „Schattensystem“ zu erwarten. In jedem Fall muss die Entscheidung zwischen einem prozessualen Rechtsstreit und einer außergerichtlichen Streitbeilegung auch zukünftig auf Basis einer individuellen Situationsanalyse erfolgen.</p>
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